Umsetzung der Natura 2000 Richtlinien in Sachsen-Anhalt

In Deutschland erfolgte die rechtliche Umsetzung der Vogelschutzrichtlinie durch Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 10.12.1986 (BGBl. I, S. 2349), die der FFH-Richtlinie dagegen erst durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 30.04.1998 (BGBl. I, S. 823). Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Bundesrepublik Deutschland, veröffentlicht am 06.09.2009 (BGBl. I, S. 2542), wird erstmals ein in allen Bereichen unmittelbar geltendes Naturschutzrecht geschaffen. Basierend auf der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für Naturschutz und Landschaftspflege überführt das Gesetz das bisherige Rahmenrecht in eine bundesrechtliche Vollregelung. Dabei orientiert es sich strukturell an dem im Jahre 2002 umfassend novellierten Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Das Gesetz ist am 01.03.2010 in Kraft getreten (BfN 2012). Im Abschnitt 2, §§ 31-36, sind dort die Regelungen zum Netz „Natura 2000“ getroffen.

Das Landesnaturschutzgesetz Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA 2010, 569) regelt in den §§ 23 und 24 zu Natura 2000 die Zuständigkeiten, ansonsten gelten die Regelungen des BNatSchG.

Meldung der FFH- und Vogelschutzgebiete in Sachsen-Anhalt

Die erste Gebietsmeldung zur Einrichtung des kohärenten Europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 betraf wenige Vogelschutzgebiete (EU SPA), die Sachsen-Anhalt 1992 an das damalige Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) übermittelte. Die ersten Vorschläge für FFH-Gebiete wurden, ungeachtet der bestehenden Rechtsunsicherheit, vom Land 1995 dem zuständigen Bundesumweltministerium übergeben. Die Meldung wurde von der Bundesrepublik Deutschland erst 1998 und zudem unvollständig als Teil der deutschen Meldung an die EU-Kommission weitergereicht. Diese Gebietskulisse kritisierte die EU als nicht ausreichend. Die Erarbeitung einer korrigierten Vorschlagsliste für die Natura 2000-Gebiete erfolgte durch das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt in enger Abstimmung mit dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Sachsen-Anhalt von Anfang April bis Ende August 1999. Die Gesamtfläche der Natura 2000-Gebiete Sachsen-Anhalts betrug nach dieser Vorschlagsliste rund 180.000 ha. Insgesamt handelte es sich um 168 FFH-Gebiete und 21 EU-Vogelschutzgebiete.

Im Zuge der öffentlichen Diskussion der Vorschlagsliste wurden ca. 150 weitere Natura 2000-Gebiete vorgeschlagen. Die Neuvorschläge wurden nach den Kriterien gemäß Anhang III der FFH-Richtlinie fachlich geprüft. Die überprüfte Liste enthielt nunmehr 193 FFH-Gebiete und 23 EU SPA mit einer Gesamtfläche von 200.023 ha. Sie wurde mit Kabinettsbeschluss vom 28./29. Februar 2000 bestätigt, am 30.06.2000 an das BMU übersandt und von dort am 20.10.2000 unverändert an die EU-Kommission weitergeleitet.
Auf den Bewertungstreffen der EU-Kommission wurde die bisher erstellte Gebietsliste für Deutschland als teilweise unzureichend eingeschätzt. Für die für Sachsen-Anhalt als defizitär eingeschätzten Lebensraumtypen und Arten wurde vom Landesamt für Umweltschutz (LAU) bis zum Mai 2003 eine fachliche Vorschlagsliste der nachzumeldenden Gebiete erstellt. Die ergänzenden Neuvorschläge zur Natura 2000-Gebietskulisse wurden nach öffentlicher Diskussion mit Kabinettsbeschluss vom 09.09.2003 bestätigt. Damit betrug der Anteil der Natura 2000-Gebiete in Sachsen-Anhalt 230.805 ha (= 11,26 % der Landesfläche). Davon entfielen 178.586 ha (= 8,71 % der Landesfläche) auf 263 FFH-Gebiete und 170.609 ha (8,32 % der Landesfläche) auf 32 Vogelschutzgebiete, wobei sich beide Kategorien teilweise überlagern. Nach der Bestätigung durch das Kabinett wurden die neuen Gebietsvorschläge vom Land Sachsen-Anhalt noch im September 2003 der EU-Kommission vorab digital übermittelt und im April 2004 offiziell gemeldet.

Die FFH-Gebietsvorschläge wurden im Januar 2004 auf einem bilateralen Treffen der EU-Kommission mit Vertreten des Bundesumweltministeriums, des Bundesamtes für Naturschutz sowie der Länder diskutiert. Für Sachsen-Anhalt verblieben im Ergebnis der Gespräche nur wenige Defizite. Diese wurden mit drei Gebietserweiterungen bestehender FFH-Gebiete sowie durch Neumeldung zweier weiterer FFH-Gebiete in den Wäldern des Flechtinger Höhenzuges behoben. Damit entfallen 179.729 ha (= 8,77 % der Landesfläche) auf 265 FFHGebiete und 170.611 ha (8,32 % der Landesfläche) auf 32 Vogelschutzgebiete (vgl. Abb.), wobei sich beide teilweise überlappen. Die Fläche der 297 Natura 2000-Gebiete beträgt 231.936 ha (= 11,31 % der Landesfläche). Sieben Gebiete sind sowohl FFH-Gebiet als auch EU SPA (flächenidentisch). Für Sachsen-Anhalt wurden die Gebiete in der „Verordnung über die Errichtung des ökologischen Netzes Natura 2000“ vom 23. März 2007 (GVBl. LSA 2007, S. 82 ff) bekannt gemacht.

Mit Kabinettsbeschluss vom 29.07.2014 hat die Landesregierung der Nachmeldung von FFH-Erweiterungsflächen in den FFH-Gebieten "Porphyrkuppenlandschaft nordwestlich Halle", "Salzatal bei Langenbogen", "Colbitz-Letzlinger-Heide" und der Nachmeldung von Bachmuschel-Vorkommen der Altmark als FFH-Gebiet "Beeke- und Dummeniederung" zugestimmt. Letzteres befindet sich im Altmarkkreis Salzwedel und beherbergt die höchste Individuendichte der Bachmuschel in Sachsen-Anhalt.



gekürzt und aktualisiert aus "Handbuch der Fauna-Flora-Habitat-Gebiete Sachsen-Anhalts" vom Landesamt für Umweltschutz

Rechtliche Sicherung der FFH- und Vogelschutzgebiete (Überführung in den Schutz nach Landesrecht)

Gemäß Artikel 4 der FFH-Richtlinie ist ein Gebiet, das als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewählt und an die EU-Kommission gemeldet wurde, so schnell wie möglich, spätestens aber binnen sechs Jahren, nach nationalem Recht als besonderes Schutzgebiet auszuweisen (d. h. rechtlich zu sichern). In Sachsen-Anhalt wurden bis zum Jahr 2006 insgesamt 266 FFH-Gebiete und 32 Vogelschutzgebiete als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemeldet, die es anschließend zu sichern galt.

Für die rechtliche Sicherung wurden bis zum Jahr 2014 überwiegend Schutzkategorien nach § 15 NatSchG LSA gewählt, d. h. die Gebiete wurden als Naturschutzgebiete (NSG), als Landschaftsschutzgebiete (LSG) oder auch als geschützte Landschaftsbestandteile (GLB) gesichert. Hieraus resultieren u. a. die NSG „Aland-Elbe-Niederung“ und „Glücksburger Heide“, das Landschaftsschutzgebiet „Drömling“ oder die geschützten Landschaftsbestandteile „Binnendüne Fuchsberg Gommern“ und „Pinge Weißer Stahlberg“.

Für die großen Truppen- und Standortübungsplätze des Bundes, wie z. B. die „Klietzer Heide“, die Altengrabower Heide“ oder die „Colbitz-Letzlinger Heide“ sowie für Fledermausquartiere wurde der Weg der vertraglichen Sicherung gewählt.

Im Jahr 2014 leitete die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren mit der Nr. 2014/2262 gegen Deutschland ein. Grund hierfür war die zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgte Sicherung vieler Gebiete. Dies betraf auch Sachsen-Anhalt.

Um den Sicherungsprozess für die verbliebenen Natura 2000-Gebiete zu beschleunigen und damit der Gefahr hoher finanzieller Anlastungen durch die EU entgegenzuwirken, entschied sich die Landesregierung im Jahr 2014 für eine landesweite Sammelverordnung gemäß § 23 NatSchG LSA ( „N2000-LVO LSA“). Diese Verordnung trat Ende 2018 in Kraft.

Nähere Informationen hierzu finden Sie unter dem Menüpunkt „Natura 2000-Landesverordnung“.

Managementplanung

Der Artikel 6 der FFH-Richtlinie regelt, dass die Mitgliedsstaaten für die besonderen Schutzgebiete die nötigen Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen festlegen. Diese umfassen in der Regel das speziell für die Gebiete erarbeitete oder – in selteneren Fällen – ein in andere Entwicklungspläne integriertes Management. Damit sollen Maßgaben entwickelt werden, die eine Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten vermeiden können. Derartige Gutachten werden als Managementpläne bezeichnet und haben sich gerade dort als nützlich erwiesen, wo zahlreiche und zumal pflegeintensive Schutzgüter zu bewahren sind. Zuständig für die Ausarbeitung der Managementpläne ist das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt. Auf Grund der Vielzahl naturschutzfachlicher Fragestellungen werden die Gutachten, die selbst keine rechtsverbindliche Wirkung entfalten, zumeist an ökologisch tätige Planungsbüros vergeben. Deren Expertenmeinung basiert auf einheitlichen Kartiervorgaben und Bewertungsschlüsseln und dient letztlich als Grundlage für weitere, sowohl naturschutzfachliche als auch -rechtliche Umsetzungen im Sinne der FFH-Richtlinie.

Im Ergebnis enthalten die Gutachten flächenkonkrete Aussagen zum Vorkommen der Lebensraumtypen und der Habitate von Arten der FFH-Anhänge, eine Bewertung des derzeitigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter und Maßnahmenvorschläge zum eigentlichen Management. Die ersten Managementpläne für sachsen-anhaltische FFH-Gebiete konnten 2002 fertig gestellt werden. Seit dem wurden insbesondere unter Verwendung von umfangreichen Fördermitteln aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und kofinanziert durch das Land Sachsen-Anhalt zahlreiche weitere Managementpläne erarbeitet, wobei der Fokus zunächst auf die Europäischen Vogelschutz- und die dort integrierten FFH-Gebiete zu legen war.  

Auch Dritte sind an der Erarbeitung der Managementpläne beteiligt. Hierzu zählen beispielsweise die Landkreise und im Falle der meisten Truppenübungsplätze die Wehrbereichsverwaltung Ost des Bundesministeriums für Verteidigung. Mittlerweile liegen entsprechende Gutachten für mehr als 70 % der Landesfläche vor oder sind noch in der Bearbeitung.
Eine Übersicht, welche Gebiete das betrifft, findet sich auf der Homepage des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt.

Managementpläne finden in der Praxis bereits rege Anwendung. Als Nutzer sind insbesondere zu nennen:
- die obere Naturschutzbehörde und die Planfeststellungsbehörde im Landesverwaltungsamt,
- die unteren Naturschutzbehörden der Landkreise,
- die Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH (DEGES) und die DB Projektbau GmbH (PBDE) im Rahmen der Umsetzung von Verkehrsprojekten des Bundes,
- zahlreiche Planungsbüros in Zusammenhang mit der Prüfung einer Schutzzielverträglichkeit von Investitionsvorhaben in Natura 2000-Gebieten und angrenzenden Bereichen.

Zum einen bilden die Managementpläne die Grundlage für Schutzgebietsausweisungsverfahren. Hier helfen sie nicht nur, geeignete Regelungen zur Umsetzung der Schutzziele zu formulieren, sondern auch, eine Rechtssicherheit von Verordnungsregelungen durch Begründung der Schutzbedürftigkeit sowie der Eignung der Regelung zur Umsetzung der Schutzziele herzustellen. Außerdem greifen die unteren Naturschutzbehörden (UNB) im Rahmen des für die Landwirtschaft konzipierten Förderprojekts „Freiwillige Naturschutzleistungen“ bevorzugt darauf zurück, denn die Gutachten enthalten bereits eine Darstellung der Förderflächenkulisse sowie Managementvorgaben, die den Antragstellern durch die UNB zu unterbreiten sind. Regelmäßig bilden Managementpläne die Grundlage für FFH-Verträglichkeitsprüfungen und die Anwendung der Eingriffsregelung. Als Grundlagenwerke beschleunigen sie dabei behördliche Prüf- und Entscheidungsprozesse zu Investitionsvorhaben, denn zeitaufwändige Einzeluntersuchungen sind dann entbehrlich. Die Gutachten fließen auch in die forstliche Betriebsregelung (z. B. Forsteinrichtung) ein und helfen, die Natura 2000-Belange auf Waldflächen sicherzustellen. Nicht zuletzt bilden die Managementpläne eine wichtige Grundlage zur Erfüllung der Natura 2000-Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Union.




gekürzt und aktualisiert aus "Handbuch der Fauna-Flora-Habitat-Gebiete Sachsen-Anhalts" vom Landesamt für Umweltschutz

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