Harslebener Berge und Steinholz

Harslebener Berge und Steinholz © Jens StolleHarslebener Berge und Steinholz © Jens Stolle

Größe [ha]: 250,58
Landkreise und kreisfreie Städte: Harz
Verordnung vom:11. September 1967

Gebietsbeschreibung

Das NSG liegt ca. 5 km nordwestlich von Quedlinburg. Es besteht aus einem Höhenzug, zu dem die Berge Steinholz, die Harslebener Berge (191 m ü. NN), die Hinterberge und der Große Thekenberg (205 m ü. NN) gehören.
Das NSG liegt im LSG "Harz und Vorländer".

Geologische Beschaffenheit

Der Untergrund des Gebietes ist aus Sandsteinen der Oberkreide aufgebaut. Entlang der Halberstädter Kreidemulde bildet dieser eine langgestreckte Schichtstufe, die sich in einzelne Kuppen und Runsen gliedert. Während die Nordhänge überwiegend flach verlaufen, sind die Südhänge steil.
Über Sandstein-Untergrund haben sich meist flachgründige Bergsand-Braunerden, über der teils mächtigen Löß-Auflage der Nordhänge tiefgründige Sand-Löß-Mischböden, entwickelt.

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FaunaTextfeld öffnenTextfeld öffnen

Schutzziel

Erhaltung der artenreichen Pflanzenwelt und Insektenfauna der Trocken- und Halbtrockenrasen sowie der Trockenwälder in der sonst intensiv genutzten Ackerlandschaft des Nordharzvorlandes 

Zustand des Gebietes und Erhaltungsmaßnahmen

Nach beispielhaften Entbuschungen von 1982 bis 1992 mit Anwendung unterschiedlicher Verfahren der Offenlandpflege befindet sich das Gebiet wieder in einem guten Zustand. Zur Erhaltung der Trocken- und Halbtrockenrasen sind weiterhin Mahd, Beweidung und Entbuschung erforderlich.
Einige Kiefernforstbereiche sollten aufgelichtet werden. Die mit Laubbäumen aufgeforsteten Flächen sollen langfristig in naturnahe Waldgesellschaften überführt werden.
Überreste militärischer Bauten beeinträchtigen Gebietsteile.
17,24 ha sind als Totalreservat der ungestörten natürlichen Entwicklung vorbehalten.
Das NSG liegt im FFH-Gebiet "Harslebener Berge und Steinholz nordwestlich Quedlinburg".

Links / Dokumente:

Verordnung vom 11.09.1967 (GBl. d. DDR Teil II.-(1967)95 v. 19.10.1967, S.697) in der Fassung v. 01.01.1997 (GVBl. LSA.- 8(1997)1 v. 02.01.1997, S. 2 - Rechtsbereinigungsgesetz)

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