Bielsteinhöhlengebiet bei Rübeland (NSG0389)

Naturschutzgebiet "Bielsteinhöhlengebiet bei Rübeland" © Jens StolleNaturschutzgebiet "Bielsteinhöhlengebiet bei Rübeland" © Jens Stolle

Größe [ha]: 34
Landkreise und kreisfreie Städte: Harz
Verordnung vom:16. Juli 2012

Gebietsbeschreibung

Das Naturschutzgebiet umfasst - südwestlich an die Ortslage Rübeland angrenzend - einen Großteil des Bielsteins mit seiner Plateaufläche und seinen zum Bodetal und zum Tälchen am Glockenhaus einfallenden Flanken. Bodeaufwärts schließen sich die überwiegend westexponierten Hangbereiche des Bodetals bis zur unteren Nordwestflanke des Tiefenbachskopfes an.

Geologische Beschaffenheit

Das Naturschutzgebiet liegt in der naturräumlichen Haupteinheit „Harz“. Es umfasst das aus devonischen Massenkalken aufgebaute Bergmassiv des Bielsteins mit seinen teilweise steil zur Bode abfallenden Flanken. Im Bereich der Flanken sind größere Kalkfelsgruppen vorhanden, die aufgrund intensiver Verkarstung im Zusammenhang mit fossilen Flussläufen der Bode die Kamerunerhöhle und die Bielshöhle sowie mehrere kleinere Höhlenbildungen aufweisen. Diese Höhlen stellen wegen ihrer Größe und ihrer Formenvielfalt, beispielsweise der außerordentlich reichhaltigen Versinterungen, überdurchschnittlich bedeutende geologische Sonderbildungen dar.

Lebensraumtypen und FloraTextfeld öffnenTextfeld öffnen

FaunaTextfeld öffnenTextfeld öffnen

Schutzziel

Schutz und Erhalt der überregional bedeutsamen Fledermausvorkommen. Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes der nicht touristisch erschlossenen Karsthöhlen im Gebiet wie auch des vielfältigen oberirdischen Standort- und Lebensraummosaiks mit Kalk- und Schieferfelsen, Halbtrockenrasen sowie Gebüsch- und Waldbereichen.

Zustand des Gebietes und Erhaltungsmaßnahmen

Zur Vermeidung von Störungen der Fledermäuse und zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der empfindlichen Vegetation ist das Betreten der Höhlen und Höhleneingangsbereiche sowie das Betreten und Beklettern der Felsbildungen verboten.

Links / Dokumente

Verordnung vom 16.07.2012  (Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt - 8(2012), v. 15.08.2012)

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