Glossar
Im Folgenden finden Sie eine Erläuterung zu Begrifflichkeiten und Fachausdrücken aus dem Naturschutz. Die Begriffe sind alphabetisch sortiert.
Glossar
Im Folgenden finden Sie eine Erläuterung zu Begrifflichkeiten und Fachausdrücken aus dem Naturschutz. Die Begriffe sind alphabetisch sortiert.
Biosphärenreservate (§ 25 BNatSchG) dienen dem großräumigen Schutz von Natur- und Kulturlandschaften. Vornehmliche Ziele sind die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzungen geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt. Darüber hinaus sollen sie beispielhaft der Entwicklung und Erprobung nachhaltiger Wirtschaftsweisen in allen Wirtschaftssektoren dienen. Biosphärenreservate dienen, soweit es der Schutzzweck erlaubt, auch der Forschung und der Beobachtung von Natur und Landschaft sowie der Bildung für nachhaltige Entwicklung. Biosphärenreserverate sind in eine Kern-, Pflege- und Entwicklungszone gegliedert und müssen in den wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen.
FFH-Gebiete haben zum Ziel, vom Verschwinden bedrohte oder ein geringes natürliches Verbreitungsgebiet aufweisende Lebensraumtypen (LRT) sowie aktuell und potentiell gefährdete Tier- und Pflanzenarten, die in den Anhängen der FFH-Richtlinie aufgeführt sind, zu erhalten sowie die Vernetzung dieser Lebensräume zu sichern.
In Sachsen-Anhalt bestehen 266 Fauna-Flora-Habitat-Gebiete. mehr
Geschützte Landschaftsbestandteile (§ 29 BNatSchG) sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes, zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten erforderlich ist.
Landschaftsschutzgebiete (§ 26 BNatSchG) schützen und erhalten Gebiete mit einer besonderen Vielfalt und Eigenart der Landschaft, einer hohen kulturhistorischen Bedeutung oder einem besonderen Wert für die Erholung. Gegenüber den Naturschutzgebieten handelt es sich hierbei in der Regel um großflächigere Gebiete mit geringeren Nutzungseinschränkungen. In einem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Die Verordnung zu einem LSG enthält Verbote und Genehmigungsvorbehalte, die den Landschaftsraum vor Schädigung beispielsweise durch Baumaßnahmen oder Infrastrukturmaßnahmen schützen. Die Landnutzung bleibt in der bisherigen Form weiterhin möglich.
Nationalparke (§ 24 BNatSchG) sind großräumige Landschaften nationaler Bedeutung, die sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen solchen Zustand zu entwickeln oder entwickelt zu werden. Frei von nutzenden und lenkenden Eingriffen des Menschen soll Natur sich nach ihren eigenen Gesetzen entwickeln können. Das Nationalparkgebiet ist in Zonen mit unterschiedlicher Nutzung aufgeteilt. Nationalparke tragen zur Bewahrung der Schöpfung und der natürlichen Artenvielfalt bei und schaffen Rückzugsgebiete für wildlebende Pflanzen und Tiere. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen.
Unter Natura 2000 versteht man ein zusammenhängendes europäisches Netz von besonderen Schutzgebieten, welches sowohl Vogelschutzgebiete (kurz: SPA (Special Protection Area)) als auch Fauna-Flora-Habitat-Gebiete (kurz: FFH-Gebiete) umfasst. Das Ziel von Natura 2000 ist es, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten beizutragen sowie langfristig die zum Schutz und zur Entwicklung der Artenvielfalt erforderlichen Bewirtschaftungen zu sichern. Dabei sollen neben den zentralen Naturschutzaspekten auch die Belange von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie regionale und lokale Besonderheiten angemessen berücksichtigt werden.
Rechtliche Grundlage bilden die EU-Richtlinie über die Erhaltung der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, kurz: FFH-RL) und die EU-Richtlinie über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie, kurz: VS-RL). Aus den Anforderungen dieser Richtlinien ergibt sich die unmittelbare Verpflichtung der Mitgliedsstaaten der EU, Natura 2000-Gebiete als besondere Schutzgebiete nationalrechtlich hinreichend zu sichern. mehr ...
Naturdenkmäler (§ 28 BNatSchG) sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist. Infrage kommen beispielsweise kleinere Baumgruppen, Wasserläufe, Moore oder Streuwiesen. Naturdenkmäler können auch als „kleine Naturschutzgebiete“ betrachtet werden, da sie einen ebenso strengen Schutz gewährleisten.
Naturparks (§ 27 BNatSchG) sind großräumige, landschaftlich reizvolle Kulturlandschaften, die sich besonders für die naturverträgliche Erholung eignen. Hier sollen die Naturschutzziele beispielhaft und flächendeckend mit einer umweltverträglichen Landnutzung und Wirtschaftsentwicklung verbunden werden. In ihnen werden umweltverträglicher Tourismus und dauerhaft umweltverträgliche Landnutzungen unterstützt. Naturparks bestehen zu mehr als 50 Prozent aus Natur- bzw. Landschaftsschutzgebieten. Die Schutzziele, Verbote und unerlaubte Handlungen sind in den Verordnungen der einbezogenen Natur- und Landschaftsschutzgebiete festgelegt. Da es für die Naturparks keine eigene Verordnung gibt, ist die Bekanntmachung nicht mit weiteren Nutzungseinschränkungen verbunden.
Naturschutzgebiete (kurz: NSG) sind Gebiete, die nach § 23 Bundesnaturschutzgesetz dem besonderen Schutz von Natur und Landschaft dienen sollen. Dort existierende Biotope oder Lebensgemeinschaften von bestimmten wild lebenden Tier- und Pflanzenarten sollen erhalten, entwickelt oder wiederhergestellt werden. Die Ausweisung von Flächen als Naturschutzgebiet kann auch aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen sowie wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit erforderlich sein.
Ein Naturschutzgebiet wird durch eine Verordnung der oberen Naturschutzbehörde (Landesverwaltungsamt, Referat Naturschutz, Landschaftspflege) dazu erklärt.
Mit der Ausweisung von Naturschutzgebieten sollen die in Sachsen-Anhalt vorkommenden naturräumlichen Landschaften und dort insbesondere die wertvollen und schutzbedürftigen Ökosysteme repräsentiert werden. Der Schutzstatus eines Naturschutzgebietes bedeutet, neben dem Nationalpark, den höchsten Schutz nach bundesdeutschem Naturschutzrecht (streng geschützte Gebiete). Die meisten NSG dienen auch der Sicherung von FFH- oder Vogelschutzgebieten
Naturschutzgebiete zeichnen sich durch ein absolutes Veränderungsverbot aus, es sei denn, bestimmte Nutzungen sind ausdrücklich erlaubt oder als Pflegemaßnahmen festgelegt. In den Verordnungen für die Naturschutzgebiete sind Verbote für Handlungen formuliert, die nicht der Erhaltung des Schutzzweckes dienen.
Als Rote Listen werden Verzeichnisse bezeichnet, die den Gefährdungsstatus von zum Beispiel Tier- und Pflanzearten sowie Pflanzengesellschaften und Biotoptyen für einen bestimmten Bezugsraum aufführen. Es werden 8 Gefährdungskategorien unterschieden:
Ausführliche Informationen erhalten Sie beim Bundesamt für Naturschutz: https://www.bfn.de/0322_rote_liste.html.
siehe Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Biosphärenreservat, Naturpark, Nationalpark, Naturdenkmal, geschütztlicher Landschaftsbestandteil, FFH-Gebiet oder Vogelschutzgebiet
Als Standarddatenbogen (kurz: SDB) werden Formulare bezeichnet, die von den Mitgliedsstaaten der EU für die Meldung der Natura 2000-Gebiete verwendet werden. Sie enthalten unter anderem allgemeine Informationen zum Gebiet (Name, EU- und Landesnummer), Angaben zur Lage des Gebietes und eine Auflistung der vorkommenden Lebensraumtypen nach Anhang I sowie Tier- und Pflanzenarten nach Anhang II der FFH-Richtlinie bzw. Vogelarten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie. mehr ...
Beispiel: Standarddatenbogen für das FFH-Gebiet "Landgraben-Dumme-Niederung nördlich Salzwedel"
Vogelschutzgebiete (kurz: SPA (Special Protection Area)) dienen dem Schutz wildlebender Vogelarten in ihren natürlichen Lebensräumen. Besonders geeignete Gebiete mit dem Vorkommen bestimmter in der Vogelschutzrichtlinie aufgeführter Arten müssen als Vogelschutzgebiet ausgewiesen werden.
In Sachsen-Anhalt bestehen 32 Vogelschutzgebiete. mehr ...