Richtlinien und Grundsätze

Der Erhaltungszustand natürlicher Lebensräume und einer Vielzahl wildlebender Tier- und Pflanzenarten hat sich seit Beginn des 20. Jahrhunderts im europäischen Gebiet der EU-Mitgliedstaaten bedrohlich verschlechtert. Um die biologische Vielfalt sowie die Lebensräume und Arten als Teil des Naturerbes der Gemeinschaft zu erhalten und zu entwickeln, hat die Europäische Union das Schutzgebietssystem "Natura 2000" ins Leben gerufen.

Inhalt und Ziele der FFH-Richtlinie

Natura 2000-Logo für Sachsen-Anhalt

Die EU verabschiedete am 21. Mai 1992 die Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, die sogenannte Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL). Die Mitgliedsstaaten sind seitdem verpflichtet, ein europaweites Netz „Natura 2000“ von Schutzgebieten (FFH-Gebiete, englisch: Site of Community Importance, abgekürzt SCI) zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung aufzubauen. Hierzu zählen auch die auf der Grundlage der seit 1979 geltenden EU-Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete, die Vogelschutzgebiete (englisch: Special Protection Areas, abgekürzt SPA). 

Der Regelungsgehalt der FFH-Richtlinie umfasst den Schutz von Lebensräumen (Art. 3 bis 11), spezielle Artenschutzregelungen (Art. 12 bis 16) sowie Regelungen zur Durchführung der Richtlinie, zur Information der Kommission, zu sonstigen flankierenden Maßnahmen und zur Öffentlichkeitsarbeit (Art. 17 bis 24). Vorangestellt sind in den Artikeln 1 und 2 Begriffsbestimmungen und eine Beschreibung der Richtlinienziele. Zur Konkretisierung der einzelnen Vorschriften bedient sich die Richtlinie der Verweisungstechnik auf die nachfolgenden Anhänge. Die Richtlinie verfügt über insgesamt sechs Anhänge.

Im Anhang I werden die zu schützenden Lebensräume (Lebensraumtypen, abgekürzt LRT) aufgezählt.

Der Anhang II nennt Tier- und Pflanzenarten, für die Schutzgebiete im Natura 2000-Netz eingerichtet werden müssen.

Anhang III legt Kriterien fest, die zur Beurteilung der einzelnen Gebiete im Rahmen der Auswahl der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung heranzuziehen sind.

Der Anhang IV listet streng geschützte Tier- und Pflanzenarten auf. Diese Arten sind im Gebiet der EU bedroht oder sie sind selten (Populationen sind klein und mittelbar oder potenziell bedroht) oder sie sind endemisch (leben in begrenzten geografischen Regionen). Jede Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten, die Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur und jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ist ausdrücklich verboten. Pflanzenarten dürfen weder gepflückt, gesammelt, abgeschnitten noch ausgegraben oder vernichtet werden. Der Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf aller Arten des Anhangs IV ist ebenfalls verboten. Gemäß dem Wortlaut dürfen ihre "Lebensstätten" nicht beeinträchtigt oder zerstört werden. In der Praxis ist damit die Umsetzung von Bauvorhaben und anderen Eingriffen auf Flächen, die Lebensstätten von Anhang IV-Arten sind, ganz erheblich erschwert. Insgesamt 131 in Deutschland vorkommende Tier- und Pflanzenarten sind im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführt. In Sachsen-Anhalt kommen davon 70 Arten vor.
Einige Tier- und Pflanzen werden sowohl im Anhang II als auch im Anhang IV aufgeführt.

Anhang V enthält eine Aufzählung der Tier- und Pflanzenarten, deren Entnahme aus der Natur und deren Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein können. Anhang VI beschreibt schließlich verbotene Methoden und Mittel des Fangs, der Tötung und der Beförderung von Säugetieren und Fischen.

Das Ziel der Richtlinie ist es gemäß Art. 2 Abs. 1, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen in Europa beizutragen. Dieses Ziel wird einerseits über das Instrument des Flächenschutzes verfolgt. Dazu sollen Gebiete, in denen im Anhang I der Richtlinie benannte Lebensraumtypen oder im Anhang II gelistete Arten vorkommen, gemäß Artikel 4, als besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden. Derartige Schutzgebiete werden dann entsprechend Artikel 3 Abs. 1 in ein kohärentes europäisches ökologisches Schutzgebietsnetz mit der Bezeichnung „Natura 2000“ integriert und beispielsweise durch Schutzgebietsausweisung in den Schutz nach Landesrecht zu überführen. Spezielle Schutzziele und Erhaltungsmaßnahmen sind festzulegen und durchzuführen, um gute Erhaltungszustände der Lebensraumtypen und Arten zu sichern oder ggf. wiederherzustellen. Zu diesem Zweck können nach Artikel 6 Abs. 1 und 2 Bewirtschaftungspläne, sogenannte Managementpläne, aufgestellt werden.

Managementpläne

Neben solchen gebietsbezogenen Ansätzen sieht die FFH-Richtlinie andererseits auch das Instrument des Artenschutzes vor, das gefährdete 18 Arten aus dem Tier- und Pflanzenreich zum Gegenstand von Regelungen macht. Alle auf Grund der Richtlinie zu treffenden Maßnahmen zielen nach Artikel 2 Abs. 2 darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Tier- und wildwachsenden Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren und wiederherzustellen.

Nach Artikel 17 der FFH-Richtlinie erstellen die EU-Mitgliedstaaten alle sechs Jahre einen Bericht über durchgeführte Maßnahmen und Ergebnisse des Monitorings und übermitteln diesen an die Europäischen Kommission.

FFH-Bericht 2007, 2013 und 2019 (Sachsen Anhalt)

Die FFH-Richtlinie trat in Deutschland am 5. Juni 1992, dem Tag ihrer Bekanntgabe an die Bundesrepublik Deutschland, in Kraft.

FFH-Richtlinie  (Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen)

Lebensraumtypen nach Anhang ITextfeld öffnenTextfeld öffnen

Tier- und Pflanzenarten nach Anhang II Textfeld öffnenTextfeld öffnen

Inhalt und Ziele der Vogelschutzrichtlinie

Im Jahre 1979 trat die Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, die sogenannte EU-Vogelschutzrichtlinie, zum Schutz der in Europa vorkommenden Vogelarten in Kraft. Für die im Anhang I der Richtlinie aufgeführten Arten sind nach Artikel 4 besondere Schutzgebiete auszuweisen. Im Jahr 2009 wurde die EU-Vogelschutzrichtlinie kodifiziert (weitgehend unverändert) neu erlassen (RL 2009/147/EG).

Die Richtlinie regelt den Schutz der wildlebenden Vogelarten und ihrer Lebensräume in der EU sowie die Errichtung europäischer Vogelschutzgebiete (englisch: Special Protection Areas, abgekürzt SPA). In der Vogelschutzrichtlinie werden Maßnahmen zum Schutz und zur Bewirtschaftung sowie für die Nutzung der wildlebenden Vogelarten festgelegt. Diese Maßnahmen gelten auch für ihre Nester, Eier und Lebensräume. Die Mitgliedsstaaten werden verpflichtet, erforderliche Maßnahmen zu treffen, um die Bestände der europäischen Vogelarten zu erhalten oder auf einen Stand zu bringen, der den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht. Als "europäische" Vogelarten im Sinne der Richtlinie gelten alle Vogelarten, die natürlicherweise in der EU vorkommen. Diese Definition erfasst damit auch gelegentlich auftretende Irrgäste.

Die Vogelschutzrichtlinie enthält fünf Anhänge. Im Anhang I sind Vogelarten aufgeführt, für die besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden sollen. Dazu gehören insbesondere vom Aussterben bedrohte und seltene Arten, sowie solche, die gegen Veränderungen in ihrem Lebensraum empfindlich reagieren. Der Anhang II führt Arten auf, deren Bejagung im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze der Staaten erlaubt ist. Dazu gehören beispielsweise Stockente, Jagdfasan und Rebhuhn, aber auch Graugans und Wacholderdrossel. Insgesamt sind 68 der in Deutschland lebenden Vogelarten im Anhang II aufgelistet. Der Anhang III beinhaltet Vorschriften über den Handel mit bestimmten Vogelarten. Im Anhang IV werden Fang-, Tötungs- und Transportmethoden genannt, deren Anwendung explizit verboten ist. Darunter fallen der Fang mit Schlingen, Leimruten, Netzen und Fallen sowie das Verwenden von verstümmelten oder geblendeten Tieren als Lockvögel. Auch die Jagd mit halbautomatischen und vollautomatischen Schusswaffen ist untersagt. Die Der Anhang V gibt Themen vor, denen im Rahmen der Forschung an Vögeln besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollen. Dazu zählt die Erstellung staatlicher Roter Listen, Untersuchungen zu den Beständen von Zugvögeln sowie die Ausarbeitung und Weiterentwicklung von ökologischen Methoden zur Verhinderung von Schäden durch Vögel. Auch die Entwicklung von Naturschutzmaßnahmen für besonders störungsanfällige, seltene Arten ist ein wichtiger Bestandteil dieser Forschung. Der Schwarzstorch ist beispielsweise eine störungssensible Vogelart.

Nach Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie besteht zudem auch für alle nicht im Anhang I aufgeführten, regelmäßigen Zugvogelarten die Verpflichtung entsprechende Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten zu ergreifen.

Deutschlandweit bestehen 740 Vogelschutzgebiete.
In Sachsen-Anhalt orientierte man sich bei der Ausweisung der EU-Vogelschutzgebiete an den so genannten IBA-Kriterien (Important Bird Areas), welche einheitliche und globale Standards des Arten- und Biotopschutzes speziell für Vögel repräsentieren. Dabei werden Gebiete von globaler Bedeutung (A-Kriterien), von gesamt-europäischer Bedeutung (B-Kriterien) und von herausragender Bedeutung (C-Kriterien) in der EU unterschieden.

In Sachsen-Anhalt gibt es 32 Vogelschutzgebiete, darunter die Mittlere Elbe einschließlich Steckby-Lödderitzer Forst, den Helmestausee Berga-Kelbra und das Vogelschutzgebiet Drömling. 

Mit der Umsetzung der Vogelschutzrichtlinie haben sich nachweislich die Bestände zahlreicher Vogelarten erholt. Seeadler, Rohrweihe, Wachtelkönig, Trauerseeschwalbe und Weißstorch gehören in Sachsen-Anhalt zu den Arten des Anhangs I, die in den letzten 20 Jahren wieder häufiger wurden. Doch diese Erfolge können den Biodiversitätsverlust der letzten 200 Jahre bei den Vogelarten Mitteleuropas bei weitem nicht ausgleichen. Deutschlandweit sind 16 von insgesamt 260 heimischen Brutvogelarten ausgestorben. In Sachsen-Anhalt gilt die Blauracke als ausgestorben. Moorente, Kornweihe, Birkhuhn und Auerhuhn sind praktisch ebenfalls verschwunden. Sie brüten seit vielen Jahren gar nicht mehr oder nur mit je einem Brutpaar.

Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten)

Vogelarten nach Anhang ITextfeld öffnenTextfeld öffnen

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