Schollener See

Größe [ha]: 478
Landkreise und kreisfreie Städte: Stendal
Verordnung vom:11.09.1967

 

Gebietsbeschreibung

Das NSG (25 - 40 m ü. NN) ist Bestandteil des Ramsar-Gebietes und EU SPA/FFH-Gebietes "Untere Havel/Sachsen-Anhalt und Schollener See" und liegt in der einstweilig sichergestellten Erweiterungsfläche des LSG "Untere Havel".
Das NSG schließt unmittelbar westlich an den Ort Schollene an, der ca. 12 km nordwestlich von Rathenow entfernt ist.

Der Schollener See befindet sich im Bereich der Unteren Havelniederung. Er entstand in einer Seitenbucht des Durchbruchs der Urelbe. Der See ist nach unten durch Schluffe und Tone abgedichtet. Über eine Verbindung von Havel und See wirken sich Wasserspiegelschwankungen der Havel auf den See aus. Die mächtigen, vorwiegend aus Diatomeen bestehenden Schlammablagerungen des Sees werden als Heilschlamm (Pelose) abgebaut.

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Schutzziel

Erhaltung und Förderung eines Flachwassersees mit verschiedenen Verlandungsstadien und den dafür charakteristischen Pflanzengesellschaften; Schutz der artenreichen Avifauna.

Zustand des Gebietes und Erhaltungsmaßnahmen

Der See ist durch einen rasch fortschreitender Verlandungprozeß gekennzeichnet. Eine Förderung des Wasseraustausches und des Nährstoffaustrages aus dem See muß über gezielte Stau-und Flutungsmaßnahmen erfolgen. Die umliegenden Flächen sind entsprechend dem Schutzziel zu bewirtschaften.
Störungen des NSG treten aufgrund der Unzugänglichkeit kaum auf. Das NSG liegt im EU SPA "Untere Havel/Sachsen-Anhalt und Schollener See" und ist als FFH-Gebiet "Untere Havel und Schollener See" von der EU bestätigt.

Links / Dokumente

Verordnung vom 11.09.1967 (GBl. d. DDR Teil II.-(1967)95 v. 19.10.1967, S.697) in der Fassung v. 01.01.1997 (GVBl. LSA.- 8(1997)1 v. 02.01.1997, S. 2 - Rechtsbereinigungsgesetz); VO v. 24.03.1993 zur Änderung - Flächenaustausch (Amtsbl. f. d. Reg.-Bez. Magdeburg. - 2(1993)10 v. 08.10.1993,S. 91) berichtigt (Amtsbl. f. d. Reg.-Bez. Magdeburg.-2(1993)13 v. 15.12.1993, S.114), ergänzt (Amtsbl. f. d. Reg.-Bez. Magdeburg 3(1994)1 v. 17.01.1994, S. 10)

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