Großer Streng (NSG0101)
Inhalt der aktuellen Seite
Größe [ha]:462,00
Landkreise und kreisfreie Städte: Wittenberg
Verordnung vom:30. März 1961
Gebietsbeschreibung
Das NSG (um 70 m ü. NN) liegt ca. 11 km südöstlich von Wittenberg im LSG "Mittelelbe". Es umfasst die Elbe mit ihrer Überflutungsaue, die im Süden von einem Hochwasserdeich begrenzt wird.
Flora
In den Altwässern tritt nur gelegentlich Schwimmblattvegetation (Myriophyllo-Nupharetum luteae) bzw. submerse Vegetation (Potamogetonetum pectinati, P. perfoliati und Ceratophylletum demersi) auf.
In den Senken und Flutrinnen finden sich Flutrasengesellschaften (Ranunculo repentis-Alopecuretum geniculati) sowie Wasserschwadenröhricht (Glycerietum maximae), das kleinräumig ergänzt wird von
- Kalmus-Röhricht (Acoretum calami),
- Sumpfkressen-Röhricht (Rorippo-Oenanthetum aquaticae) und
- Pfeilkrautröhricht (Sagittario-Sparganietum emersi).
Schlankseggen- (Caricetum gracilis) und Glanzgrasrieden (Phalaridetum arundinaceae) bestimmen den Charakter der regelmäßig überfluteten Bereiche. Darin befinden sich auch
- Wasser-Schwertlilie (Iris pseudacorus),
- Sumpf-Ziest (Stachys palustris),
- Sumpf-Vergißmeinicht (Myosotis palustris) und
- Gemeiner Gilbweiderich (Lysimachia vulgaris).
Der Taubenkropf (Silene baccifer) besiedelt weniger nasse Säume. Auf Schlammflächen am Ufer der Alten Elbe, die im Sommer trockenfallen, entwickeln sich kurzlebige Zwergbinsen-Gesellschaften (Juncetum mutabilis).
Im Bereich des Fuchsberges stockt ein lichter Kiefernbestand. Auf weiteren Flächen wächst eine Silbergrasflur (Spergula morisonii-Corynephoretum canescentis), in der Sand-Segge (Carex arenaria) vorherrscht. Während Auenwaldreste am nordwestlichen Ufer des "Großen Streng" siedeln, sind dichte Schleiergesellschaften nitrophiler Säume (Cuscuto europaeae-Convolvuletum sepium) direkt am Elbufer zu finden. Im Überflutungsbereich zwischen Elbe und "Großem Streng" überwiegen intensiv genutzte Grünländereien mit Wiesenfuchsschwanz (Alopecurus pratensis).
Fauna
Die Gewässer sind Lebensraum für den Elbebiber (Castor fiber albicus).
Die Brutvogelfauna des NSG weist aufgrund des Fehlens großer Röhrichte relativ wenige Arten auf. Vertreter sind hier beispielsweise
- Stockente (Anas platyrhynchos),
- Haubentaucher (Podiceps cristatus),
- Bläßhuhn (Fulica atra),
- Eisvogel (Alcedo atthis),
- Beutelmeise (Remiz pendulinus) und
- Schlagschwirl (Locustella fluviatilis).
Der Auenwaldrest wird von einer typischen Brutvogelgemeinschaft bewohnt, zu der gehören u.a.
- Rotmilan (Milvus milvus),
- Buntspecht ( Dendrocopos major)
- Kleinspecht (Dendrocopos minor),
- Nachtigall (Luscinia megarhynchos),
- Gelbspötter (Hippolais icterina) und
- Mönchsgrasmücke (Sylvia atricapilla).
Die " Alte Elbe Gallin" hat als Rastgewässer für durchziehende Wasservögel sowie als Nahrungsgebiet der nahen Graureiherkolonie (Ardea cinerea) große Bedeutung.
Arten- und individuenreiche Limikolenschwärme verweilen bei sommerlich niedrigen Wasserständen auf Schlammflächen des Gebietes.
In der "Alten Elbe Gallin" ist eine vergleichbar reiche Fischfauna wie in der Elbe anzutreffen. Im "Großen Streng" kommt der Bitterling (Rhodeus sericeus) vor.
Schutzziel
Schutz und Erhaltung einer charakteristischen offenen Auenlandschaft mit Altwässern und Kolken als Rastgebiet und potentielles Brutgebiet für Wasser- und Sumpfvögel; Sicherung eines Lebensraums des Elbebibers.
Zustand des Gebietes und Erhaltungsmaßnahmen
Der Zustand des Gebietes ist differenziert zu betrachten. Die angestrebten Biotopverbesserungen zugunsten wiesenbrütender Limikolen konnten bisher nicht erreicht werden. Eine konsequentere Ausrichtung der Graslandbewirtschaftung auf die Naturschutzzielstellung ist notwendig.
Der Wert des NSG könnte durch die Einbeziehung der angrenzenden Binnendünen, der Graureiherkolonie sowie der Weichholzaue erhöht werden. Das NSG liegt im EU Vogelschutzgebiet (SPA0016) "Mündungsgebiet der Schwarzen Elster" und im FFH-Gebiet (FFH0073) "Elbaue zwischen Griebo und Prettin".
Links / Dokumente:
Verordnung vom 30.03.1961 (GBl. d. DDR Teil II.-(1961)27 v. 04.05.1961, S.166) in der Fassung v. 01.01.1997 (GVBl. LSA.- 8(1997)1 v. 02.01.1997, S. 2 - Rechtsbereinigungsgesetz)