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Größe [km]: 21,76
Landkreise und kreisfreie Städte: Anhalt-Bitterfeld
Verordnung vom:30. März 1961
Gebietsbeschreibung
Das NSG (90- 95 m ü. NN) liegt ca. 14 km nordöstlich von Zerbst zwischen den Orten Grimme und Polenzko im Roßlau-Wittenberger Vorfläming.
Das NSG umfaßt ein Quellmoor im Quellgebiet der Grimmer Nuthe sowie einen naturnahen Laubwald als Teil eines größeren Waldkomplexes im Übergang zur Niederung der Oberen Nuthe.
Flora
Die Waldgesellschaften des NSG zeichnen sich durch eine Reihe pflanzengeographisch bedeutsamer subatlantischer Arten aus.
Häufig anzuteffen sind
- Königsfarn (Osmunda regalis),
- Glocken-Heide (Erica tetralix),
seltener
- Buchenfarn (Phegopteris connectilis) und
- Eichenfarn (Gymnocarpium dryopteris).
Ein torfmoosreicher Seggen-Erlen-Birkenbruch (Spaghno-Alnetum glutinosae) mit Schnabel-Segge (Carex rostrata) und Sumpf-Segge (Carex acutiformis) nimmt die Moorstandorte mit hoch anstehendem Grundwasser ein. Auf Anmoor und auf mineralischen Gleyböden schließt sich der Pfeifengras-Eichen-Birkenwald (Holco mollis-Quercetum) an. Teilweise wurden diese naturnahen Wälder in Nadelholzforste umgewandelt.
Fauna
Die Waldschnepfe (Scolopax rusticola) gehört neben vielen Kleinvogelarten zu den Brutvögeln des Gebietes.
Schutzziel
Schutz stark gefährdeter, pflanzengeographisch bedeutungsvoller Pflanzenarten; Ergänzung des Spektrums der im NSG erfaßten Vegetationstypen des Vorflämings
Zustand des Gebietes und Erhaltungsmaßnahmen
Das Gebiet erfuhr aufgrund der starken Grundwasserabsenkung, die durch intensive Trinkwasserentnahme im Umfeld verursacht wurde, eine negative Entwicklung. In der Folge verschwanden typische Pflanzenarten bzw. sind stark zurückgegangen. Eine Erhöhung des Grundwasserspiegels durch Stauregulierung kann das verhindern.
Eine Behandlungsrichtlinie für die Jagdausübung muss erarbeitet werden, wobei auf Hochstände, Salzlecken und Wildfütterungen im NSG verzichtet werden sollte. Das NSG liegt im FFH-Gebiet "Obere Nuthe-Läufe".
Links / Dokumente:
Verordnung vom 30.03.1961 GBl. d. DDR Teil II.-(1961)27 v. 04.05.1961, S.166) in der Fassung v. 01.01.1997 (GVBl. LSA.- 8(1997)1 v. 02.01.1997, S. 2 - Rechtsbereinigungsgesetz)